AGB

All­ge­mei­ne Geschäfts­be­din­gun­gen (AGB)

 

Stand: 01.11.2026

 

  • 1 Gel­tungs­be­reich und Allgemeines
    (1) Die­se All­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen (nach­fol­gend „AGB“) gel­ten für alle Ver­trä­ge, Lie­fe­run­gen und sons­ti­gen Leis­tun­gen des Den­tal­la­bors Zahn­werk Den­tal­la­bor Mül­ler, Inha­ber: Ste­fan Mül­ler, Theel­tal­str. 1 b, 66636 Tho­ley(nach­fol­gend „Auf­trag­neh­mer“), gegen­über ihren Kun­den (nach­fol­gend „Auf­trag­ge­ber“).
    (2) Auf­trag­ge­ber im Sin­ne die­ser AGB sind aus­schließ­lich Unter­neh­mer im Sin­ne des § 14 BGB (z. B. Zahn­arzt­pra­xen, Zahn­kli­ni­ken oder ande­re gewerb­li­che Den­tal­la­bo­re). Die­se AGB gel­ten nicht für Ver­trä­ge mit Ver­brau­chern (Pati­en­ten), wie bei­spiels­wei­se bei Direkt­auf­trä­gen zur Pro­the­sen­rei­ni­gung. Für die­se gel­ten die gesetz­li­chen Vorschriften

(3) Es gel­ten aus­schließ­lich die­se AGB. Abwei­chen­de, ent­ge­gen­ste­hen­de oder ergän­zen­de All­ge­mei­ne Geschäfts­be­din­gun­gen des Auf­trag­ge­bers wer­den nur dann und inso­weit Ver­trags­be­stand­teil, als der Auf­trag­neh­mer ihrer Gel­tung aus­drück­lich schrift­lich zuge­stimmt hat.

  • 2 Ver­trags­schluss und Auftragserteilung
    (1) Die Ange­bo­te des Auf­trag­neh­mers sind frei­blei­bend und unverbindlich.
    (2) Ein Ver­trag kommt zustan­de, indem der Auf­trag­ge­ber einen Auf­trag erteilt (in der Regel durch Über­sen­dung von Abfor­mun­gen, digi­ta­len Scan­da­ten, Model­len und/oder eines aus­ge­füll­ten Labor-Auf­trags­zet­tels) und der Auf­trag­neh­mer die­sen Auf­trag ent­we­der aus­drück­lich bestä­tigt oder durch den Beginn der Aus­füh­rung bzw. Lie­fe­rung der zahn­tech­ni­schen Arbeit annimmt.
    (3) Bei der Beauf­tra­gung als ver­län­ger­te Werk­bank für ein ande­res Den­tal­la­bor haf­tet das beauf­tra­gen­de Haupt­la­bor voll­um­fäng­lich für die Ver­gü­tung der erbrach­ten Teil­leis­tun­gen, unab­hän­gig von der Bezah­lung durch des­sen Endkunden.

  • 3 Prei­se, Umsatz­steu­er und Zahlungsbedingungen
    (1) Maß­ge­bend sind die am Tage der Auf­trags­er­tei­lung gül­ti­gen Prei­se des Auf­trag­neh­mers gemäß des­sen jeweils aktu­el­ler Preis­lis­te, zuzüg­lich der Kos­ten für Mate­ria­li­en (z. B. Edel­me­tal­le, Zäh­ne, Son­der­zu­be­hör) und Ver­sand bzw. Botendienst.
    (2) Die Prei­se für zahn­tech­ni­sche Leis­tun­gen unter­lie­gen dem ermä­ßig­ten Umsatz­steu­er­satz von der­zeit 7 %, sofern gesetz­lich kei­ne Steu­er­be­frei­ung greift. Die Umsatz­steu­er wird auf der Rech­nung sepa­rat ausgewiesen.
    (3) Rech­nun­gen des Auf­trag­neh­mers sind inner­halb von 14 Tagen nach Rech­nungs­stel­lung ohne Abzug zur Zah­lung fäl­lig, sofern kei­ne ande­re Ver­ein­ba­rung schrift­lich getrof­fen wur­de. Nach Ablauf die­ser Frist gerät der Auf­trag­ge­ber auto­ma­tisch in Zahlungsverzug.

  • 4 Fer­ti­gung nach MDR (Medi­zin­pro­duk­te-Ver­ord­nung)
    (1) Die Her­stel­lung des Zahn­ersat­zes erfolgt als Son­der­an­fer­ti­gung nach den Vor­ga­ben der euro­päi­schen Ver­ord­nung (EU) 2017/745 über Medi­zin­pro­duk­te (MDR) sowie den natio­na­len Umset­zungs­vor­schrif­ten in der jeweils gül­ti­gen Fassung.
    (2) Der Auf­trag­ge­ber ist ver­pflich­tet, alle für die feh­ler­freie Her­stel­lung erfor­der­li­chen Anga­ben (z. B. Pati­en­ten-Iden­ti­fi­ka­ti­ons­code, exak­te Farb­be­stim­mung, Mate­ri­al­wün­sche) voll­stän­dig und prä­zi­se auf dem Auf­trags­zet­tel oder auf digi­ta­lem Wege zu übermitteln.
    (3) Der Auf­trag­neh­mer stellt eine Kon­for­mi­täts­er­klä­rung nach den Vor­ga­ben der MDR aus. Der Auf­trag­ge­ber stellt sicher, dass die­se Doku­men­ta­ti­on ord­nungs­ge­mäß auf­be­wahrt und dem Pati­en­ten zugäng­lich gemacht wird.

  • 5 Gewähr­leis­tung und Rügenpflicht
    (1) Der Auf­trag­ge­ber hat die gelie­fer­te zahn­tech­ni­sche Arbeit unver­züg­lich nach Erhalt auf Män­gel, Voll­stän­dig­keit und Rich­tig­keit zu unter­su­chen. Offen­sicht­li­che Män­gel müs­sen dem Auf­trag­neh­mer unver­züg­lich, spä­tes­tens jedoch inner­halb von 5 Werk­ta­gen nach Erhalt der Ware, schrift­lich ange­zeigt wer­den. Män­gel, die erst beim Ein­set­zen oder bei der Anpro­be am Pati­en­ten erkenn­bar wer­den, sind sofort nach Ent­de­ckung zu rügen.
    (2) Bei ver­spä­te­ter oder nicht ord­nungs­ge­mä­ßer Rüge gilt die Arbeit als geneh­migt, und Gewähr­leis­tungs­an­sprü­che wegen die­ser Män­gel sind ausgeschlossen.
    (3) Liegt ein recht­zei­ti­ger und berech­tig­ter Man­gel vor, ist der Auf­trag­neh­mer nach sei­ner Wahl zur Nach­bes­se­rung oder zur Ersatz­lie­fe­rung (Nach­er­fül­lung) berech­tigt. Dem Auf­trag­neh­mer ist hier­für eine ange­mes­se­ne Frist zu gewäh­ren. Schlägt die Nach­er­fül­lung fehl, kann der Auf­trag­ge­ber min­dern oder vom Ver­trag zurücktreten.

  • 6 Ver­län­ger­ter und erwei­ter­ter Eigen­tums­vor­be­halt (Insol­venz­si­che­rung)
    (1) Die gelie­fer­te Ware bleibt bis zur voll­stän­di­gen Erfül­lung sämt­li­cher For­de­run­gen, die dem Auf­trag­neh­mer aus der Geschäfts­ver­bin­dung gegen den Auf­trag­ge­ber zuste­hen, Eigen­tum des Auf­trag­neh­mers (Vor­be­halts­wa­re).
    (2) Der Auf­trag­ge­ber ist berech­tigt, die Vor­be­halts­wa­re im ord­nungs­ge­mä­ßen Geschäfts­be­trieb wei­ter zu ver­äu­ßern oder zu ver­ar­bei­ten (z. B. Ein­bau des Zahn­ersat­zes beim Pati­en­ten bzw. Wei­ter­ga­be an den Zahn­arzt als Hauptlabor).


(3) Ver­län­ger­ter Eigen­tums­vor­be­halt:Für den Fall der Wei­ter­ver­äu­ße­rung, Wei­ter­ga­be oder Ver­ar­bei­tung der Vor­be­halts­wa­re tritt der Auf­trag­ge­ber bereits jetzt alle ihm dar­aus ent­ste­hen­den For­de­run­gen gegen sei­ne Abneh­mer (ins­be­son­de­re Zahn­ärz­te, Pati­en­ten, Kran­ken­kas­sen oder Kas­sen­zahn­ärzt­li­che Ver­ei­ni­gun­gen) in Höhe des Fak­tu­ra-End­be­tra­ges (ein­schließ­lich Umsatz­steu­er) des Auf­trag­neh­mers an den Auf­trag­neh­mer ab. Der Auf­trag­neh­mer nimmt die­se Abtre­tung hier­mit an.
(4) Der Auf­trag­ge­ber bleibt zur Ein­zie­hung der For­de­rung neben dem Auf­trag­neh­mer ermäch­tigt. Der Auf­trag­neh­mer ver­pflich­tet sich, die For­de­rung nicht ein­zu­zie­hen, solan­ge der Auf­trag­ge­ber sei­nen Zah­lungs­ver­pflich­tun­gen nach­kommt, nicht in Zah­lungs­ver­zug gerät und ins­be­son­de­re kein Antrag auf Eröff­nung eines Insol­venz­ver­fah­rens gestellt ist. Ist dies jedoch der Fall, kann der Auf­trag­neh­mer ver­lan­gen, dass der Auf­trag­ge­ber die abge­tre­te­nen For­de­run­gen und deren Schuld­ner bekannt gibt, alle zum Ein­zug erfor­der­li­chen Anga­ben macht und den Schuld­nern (Drit­ten) die Abtre­tung anzeigt.

  • 7 Haftungsbeschränkung
    (1) Der Auf­trag­neh­mer haf­tet unbe­schränkt für Schä­den aus der Ver­let­zung des Lebens, des Kör­pers oder der Gesund­heit, die auf einer vor­sätz­li­chen oder fahr­läs­si­gen Pflicht­ver­let­zung beru­hen, sowie für sons­ti­ge Schä­den, die auf Vor­satz oder gro­ber Fahr­läs­sig­keit beruhen.
    (2) Bei leicht fahr­läs­si­ger Ver­let­zung wesent­li­cher Ver­trags­pflich­ten (Kar­di­nal­pflich­ten) ist die Haf­tung des Auf­trag­neh­mers auf den ver­trags­ty­pi­schen, vor­her­seh­ba­ren Scha­den begrenzt. Im Übri­gen ist die Haf­tung für leich­te Fahr­läs­sig­keit ausgeschlossen.

  • 8 Gerichts­stand und anwend­ba­res Recht
    (1) Für die­se AGB und die Ver­trags­be­zie­hung zwi­schen dem Auf­trag­neh­mer und dem Auf­trag­ge­ber gilt aus­schließ­lich das Recht der Bun­des­re­pu­blik Deutsch­land unter Aus­schluss des UN-Kauf­rechts (CISG).
    (2) Für alle Strei­tig­kei­ten aus oder im Zusam­men­hang mit die­sem Ver­trag ist der exklu­si­ve Gerichts­stand der Geschäfts­sitz des Auf­trag­neh­mers, sofern der Auf­trag­ge­ber Kauf­mann ist oder kei­nen all­ge­mei­nen Gerichts­stand in Deutsch­land hat (zustän­dig ist das Amts­ge­richt St. Wen­del bzw. das Land­ge­richt Saarbrücken).