Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Stand: 01.11.2026
- 1 Geltungsbereich und Allgemeines
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) gelten für alle Verträge, Lieferungen und sonstigen Leistungen des Dentallabors Zahnwerk Dentallabor Müller, Inhaber: Stefan Müller, Theeltalstr. 1 b, 66636 Tholey(nachfolgend „Auftragnehmer“), gegenüber ihren Kunden (nachfolgend „Auftraggeber“).
(2) Auftraggeber im Sinne dieser AGB sind ausschließlich Unternehmer im Sinne des § 14 BGB (z. B. Zahnarztpraxen, Zahnkliniken oder andere gewerbliche Dentallabore). Diese AGB gelten nicht für Verträge mit Verbrauchern (Patienten), wie beispielsweise bei Direktaufträgen zur Prothesenreinigung. Für diese gelten die gesetzlichen Vorschriften
(3) Es gelten ausschließlich diese AGB. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als der Auftragnehmer ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.
- 2 Vertragsschluss und Auftragserteilung
(1) Die Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich.
(2) Ein Vertrag kommt zustande, indem der Auftraggeber einen Auftrag erteilt (in der Regel durch Übersendung von Abformungen, digitalen Scandaten, Modellen und/oder eines ausgefüllten Labor-Auftragszettels) und der Auftragnehmer diesen Auftrag entweder ausdrücklich bestätigt oder durch den Beginn der Ausführung bzw. Lieferung der zahntechnischen Arbeit annimmt.
(3) Bei der Beauftragung als verlängerte Werkbank für ein anderes Dentallabor haftet das beauftragende Hauptlabor vollumfänglich für die Vergütung der erbrachten Teilleistungen, unabhängig von der Bezahlung durch dessen Endkunden.
- 3 Preise, Umsatzsteuer und Zahlungsbedingungen
(1) Maßgebend sind die am Tage der Auftragserteilung gültigen Preise des Auftragnehmers gemäß dessen jeweils aktueller Preisliste, zuzüglich der Kosten für Materialien (z. B. Edelmetalle, Zähne, Sonderzubehör) und Versand bzw. Botendienst.
(2) Die Preise für zahntechnische Leistungen unterliegen dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von derzeit 7 %, sofern gesetzlich keine Steuerbefreiung greift. Die Umsatzsteuer wird auf der Rechnung separat ausgewiesen.
(3) Rechnungen des Auftragnehmers sind innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsstellung ohne Abzug zur Zahlung fällig, sofern keine andere Vereinbarung schriftlich getroffen wurde. Nach Ablauf dieser Frist gerät der Auftraggeber automatisch in Zahlungsverzug.
- 4 Fertigung nach MDR (Medizinprodukte-Verordnung)
(1) Die Herstellung des Zahnersatzes erfolgt als Sonderanfertigung nach den Vorgaben der europäischen Verordnung (EU) 2017/745 über Medizinprodukte (MDR) sowie den nationalen Umsetzungsvorschriften in der jeweils gültigen Fassung.
(2) Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle für die fehlerfreie Herstellung erforderlichen Angaben (z. B. Patienten-Identifikationscode, exakte Farbbestimmung, Materialwünsche) vollständig und präzise auf dem Auftragszettel oder auf digitalem Wege zu übermitteln.
(3) Der Auftragnehmer stellt eine Konformitätserklärung nach den Vorgaben der MDR aus. Der Auftraggeber stellt sicher, dass diese Dokumentation ordnungsgemäß aufbewahrt und dem Patienten zugänglich gemacht wird.
- 5 Gewährleistung und Rügenpflicht
(1) Der Auftraggeber hat die gelieferte zahntechnische Arbeit unverzüglich nach Erhalt auf Mängel, Vollständigkeit und Richtigkeit zu untersuchen. Offensichtliche Mängel müssen dem Auftragnehmer unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 5 Werktagen nach Erhalt der Ware, schriftlich angezeigt werden. Mängel, die erst beim Einsetzen oder bei der Anprobe am Patienten erkennbar werden, sind sofort nach Entdeckung zu rügen.
(2) Bei verspäteter oder nicht ordnungsgemäßer Rüge gilt die Arbeit als genehmigt, und Gewährleistungsansprüche wegen dieser Mängel sind ausgeschlossen.
(3) Liegt ein rechtzeitiger und berechtigter Mangel vor, ist der Auftragnehmer nach seiner Wahl zur Nachbesserung oder zur Ersatzlieferung (Nacherfüllung) berechtigt. Dem Auftragnehmer ist hierfür eine angemessene Frist zu gewähren. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Auftraggeber mindern oder vom Vertrag zurücktreten.
- 6 Verlängerter und erweiterter Eigentumsvorbehalt (Insolvenzsicherung)
(1) Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher Forderungen, die dem Auftragnehmer aus der Geschäftsverbindung gegen den Auftraggeber zustehen, Eigentum des Auftragnehmers (Vorbehaltsware).
(2) Der Auftraggeber ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb weiter zu veräußern oder zu verarbeiten (z. B. Einbau des Zahnersatzes beim Patienten bzw. Weitergabe an den Zahnarzt als Hauptlabor).
(3) Verlängerter Eigentumsvorbehalt:Für den Fall der Weiterveräußerung, Weitergabe oder Verarbeitung der Vorbehaltsware tritt der Auftraggeber bereits jetzt alle ihm daraus entstehenden Forderungen gegen seine Abnehmer (insbesondere Zahnärzte, Patienten, Krankenkassen oder Kassenzahnärztliche Vereinigungen) in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich Umsatzsteuer) des Auftragnehmers an den Auftragnehmer ab. Der Auftragnehmer nimmt diese Abtretung hiermit an.
(4) Der Auftraggeber bleibt zur Einziehung der Forderung neben dem Auftragnehmer ermächtigt. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist. Ist dies jedoch der Fall, kann der Auftragnehmer verlangen, dass der Auftraggeber die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung anzeigt.
- 7 Haftungsbeschränkung
(1) Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung beruhen, sowie für sonstige Schäden, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen.
(2) Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) ist die Haftung des Auftragnehmers auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Im Übrigen ist die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
- 8 Gerichtsstand und anwendbares Recht
(1) Für diese AGB und die Vertragsbeziehung zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
(2) Für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist der exklusive Gerichtsstand der Geschäftssitz des Auftragnehmers, sofern der Auftraggeber Kaufmann ist oder keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat (zuständig ist das Amtsgericht St. Wendel bzw. das Landgericht Saarbrücken).
